LGBl 38/2004 - Wiener Leichen (2024)

Jahrgang 2004Ausgegeben am 17. September 200438. Stück
38. Gesetz:Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz– WLBG

38.

Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz –WLBG

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

I.TEIL

Leichenwesen

1.ABSCHNITT

Totenbeschau

§1Allgemeine Bestimmungen
§2Anzeige desTodesfalls an den Magistrat
§3Anzeige des Todesfalls an dieBundespolizeibehörde
§4Durchführung derTotenbeschau
§5Verpflichtungen
§6MaßnahmendesTotenbeschauarztes
§7Todesbescheinigung
§8Totenbeschauprotokoll
§9Verordnungsermächtigung
§10Vorgehennach der Totenbeschau

2.ABSCHNITT

Obduktion

§11Voraussetzungen
§12Behördlichangeordnete Obduktion
§13Privatobduktion

3.ABSCHNITT

Leichentransport

§14Art des Leichentransports
§15Leichentransportnach Wien
§16Leichentransport in ein anderesBundesland
§17Leichentransport in ein anderesStaatsgebiet

4.ABSCHNITT

Enterdigung

§18Enterdigung

II.TEIL

Bestattungswesen

1.ABSCHNITT

Bestattungsanlagen

§19Allgemeine Bestimmungen
§20Arten vonBestattungsanlagen
§21Verpflichtung zur Errichtung und zumBetrieb
§22Grundsätzliche Bestimmungen überBestattungsanlagen
§23Errichtung oder Änderung vonBestattungsanlagen
§24Betrieb vonBestattungsanlagen
§25Privatbegräbnisstätten
§26Aufsicht
§27Grabstellenrecht

2.ABSCHNITT

Bestattungsarten

§28Voraussetzungen
§29Durchführung derErdbestattung
§30Durchführung der Feuerbestattung

3.ABSCHNITT

Rechte und Pflichten derRechtsträger
von Bestattungsanlagen undPrivatbegräbnisstätten

§31Vorgehen bei Enterdigung oderGrabauflassung
§32Übersichtsplan, Aufzeichnungen undBestattungsanlagenordnung
§33Hygiene
§34Datenschutz
§35Sperreoder Auflassung

III.TEIL

Strafbestimmungen

§36Strafbestimmungen

IV.TEIL

Schlussbestimmungen

§37Rechtsmittel
§38SprachlicheGleichbehandlung
§39In- undAußer-Kraft-Treten
§40Vollziehung undÜbergangsbestimmungen

I.TEIL

Leichenwesen

1.ABSCHNITT

Totenbeschau

Allgemeine Bestimmungen

§1. (1) Die Leichen der in Wien verstorbenen oder totaufgefundenen Personen sind der Totenbeschau zu unterziehen.

(2) Als Leichen gelten auch:

1.Leichenteile,

2.nicht lebendgeborene Leibesfrüchte durch Totgeburt oderFehlgeburt.

(3) Eine Totgeburt liegt vor, wenn unabhängig von derSchwangerschaftsdauer bei einer Leibesfrucht nach dem vollständigenAustritt aus dem Mutterleib entweder keine Atmung eingesetzt hat oder keinanderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnuroder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob dieNabelschnur durchgeschnitten wurde oder nicht oder ob die Plazentaausgestoßen wurde oder nicht. Das Geburtsgewicht der Leibesfrucht mussmindestens 500Gramm aufweisen.

(4) Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn bei einer Leibesfrucht keines der unterAbs.3 angeführten Lebenszeichen vorhanden war und die Leibesfruchtein Geburtsgewicht von weniger als 500Gramm aufweist.

(5) Ausgenommen von der Totenbeschau sind:

1.Gebeine und Skelette,

2.Fehlgeburten unter einer Scheitelsteißlänge von120mm.

(6) Zweck der Totenbeschau:

1.Feststellung des eingetretenen Todes,

2.Feststellung der Art und Ursache des Todes,

3.Feststellung, ob bei ungeklärter Todesart oder TodesursacheUmstände vorliegen, welche die Einleitung eines Obduktionsverfahrens nachdiesem Gesetz oder die Einleitung von Maßnahmen erforderlich machen, diein anderen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

(7) Die bei der Totenbeschau gemachten Wahrnehmungen können fürstatistische Zwecke verwendet werden.

Anzeige des Todesfalls an den Magistrat

§2. (1) Jeder Todesfall ist dem Magistrat zum Zweck derTotenbeschau unverzüglich anzuzeigen.

(2) Zur Erstattung der Anzeige des Todesfalls nach diesem Gesetz sind beiKenntnis des Todesfalls verpflichtet:

1.Familienangehörige des Verstorbenen;

2.Mitbewohner;

3.Personen, die den Verstorbenen behandelt, betreut oder gepflegthaben;

4.Inhaber eines Beherbergungsbetriebes;

5.jedermann, der den Todesfall bemerkt, die Leiche auffindet oder vomTodesfall sonst Kenntnis erlangt.

(3) Die Anzeigepflicht besteht für jede der im Abs.2angeführten Personen nur dann, wenn eine in der Reihenfolge frühergenannte Person nicht vorhanden ist.

(4) Zur Erstattung der Anzeige des Todesfalls sind bezüglich der ineiner bettenführenden Krankenanstalt verstorbenen Patienten undbezüglich der in einer anderen Anstalt oder Einrichtung verstorbenenBewohner jeweils die Leiter verpflichtet.

(5) Die Anzeige kann auch von einem befugten Bestattungsunternehmenerstattet werden, wenn das Bestattungsunternehmen dem zur Anzeige Verpflichtetendie Erstattung der Anzeige zugesagt hat. In diesem Fall geht die Verpflichtungzur Anzeige auf das Bestattungsunternehmen über.

(6) Bei Totgeburten und Fehlgeburten ist der beigezogene Arzt oder diebeigezogene Hebamme zur Anzeige verpflichtet, und zwar ohne Rücksichtdarauf, ob die Anzeige bereits von einer anderen Person erstattet wurde oderhätte erstattet werden sollen.

Anzeige des Todesfalls an dieBundespolizeibehörde

§3. Todesfälle und Leichenfunde an öffentlichenOrten hat derjenige, der davon als erster Kenntnis erlangt, unabhängig vonder Anzeigepflicht nach §2, dem nächsten Organ derBundespolizeibehörde anzuzeigen.

Durchführung der Totenbeschau

§4. (1) Die Totenbeschau obliegt dem Magistrat, der sichder von ihm dazu bestellten Ärzte (Totenbeschauärzte) bedient. DieBestellung erfolgt bis auf Widerruf.

(2) Die Totenbeschau ist unentgeltlich.

(3) In bettenführenden öffentlichen Krankenanstalten gelten derProsektor und seine Stellvertreter als Totenbeschauärzte für die inder Krankenanstalt verstorbenen Patienten.

Verpflichtungen

§5. (1) Jedermann ist verpflichtet, dem Totenbeschauarztwahrheitsgetreu Auskünfte betreffend Wahrnehmungen im Zusammenhang mit demTodesfall zu erteilen und dessen Anordnungen zu befolgen.

(2) Die nach §2 Abs.2 Z1 bis 4 zur Anzeige desTodesfalls verpflichteten Personen haben nach Eintritt des Todesfalls vombehandelnden Arzt einen ärztlichen Behandlungsschein oder von derbeigezogenen Hebamme eine Hebammenbestätigung zu verlangen und sofernmöglich dem Totenbeschauarzt bei der Totenbeschau zu übergeben.Sonstige zur Klärung des Todes dienliche Unterlagen, wie Patientenbriefenach §38 Abs.2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr.KAG, LGBl. für Wien Nr.23, ärztliche Bestätigungen oderRezepte, sind ebenfalls zu übergeben.

(3) Der ärztliche Behandlungsschein und die Hebammenbestätigunghaben zu enthalten:

1.Stammdaten des Verstorbenen: Vor- und Zuname, Titel, Geschlecht undGeburtsdatum;

2.Ort und Zeitpunkt des Todes;

3.Datum der letzten Behandlung oder Hilfeleistung;

4.die für die Erfüllung der Aufgaben des Totenbeschauarztesbedeutsamen Angaben, insbesondere die wahrscheinliche Todesursache und diewahrscheinliche Todesart.

(4) Bis zum Eintreffen des Totenbeschauarztes ist der Tote inunveränderter Lage zu belassen. Ausgenommen sind alle jene Fälle, indenen Wiederbelebungsversuche erforderlich sind oder wenn bei Todesfällenoder Leichenfunden an öffentlichen Orten die VerÄnderung aus wichtigenGründen, wie insbesondere die Befreiung des Toten aus einer Zwangslage unddie Freimachung einer Verkehrsfläche, notwendig ist.

(5) Vor dem Eintreffen des Totenbeschauarztes darf eine Leiche vom Sterbe-oder Fundort nur weggebracht werden auf Anordnung des Magistrats, der fürden Transport der Leiche in eine Leichenkammer einer Bestattungsanlage zu sorgenhat.

(6) Eine Anordnung nach Abs.5 ist zu treffen, wenn dies:

1.zur Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere aussanitären Gründen oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnungerforderlich ist;

2.zur Wahrung privater Interessen gerechtfertigt erscheint und dadurchkein wichtiges öffentliches Interesse verletzt wird.

Maßnahmen des Totenbeschauarztes

§6. (1) Die Totenbeschau ist grundsätzlich in derReihenfolge der eingelangten Anzeigen vorzunehmen. Ein Abweichen von derReihenfolge ist aus organisatorischen Gründen zulässig.

(2) Der Totenbeschauarzt hat auf Grund der äußeren Totenbeschauund allenfalls auf Grund der Angaben des ärztlichen Behandlungsscheins, derHebammenbestätigung, der sonstigen zur Klärung des Todes dienlichenUnterlagen sowie der erteilten Auskünfte entsprechend denmedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen die im §1 Abs.6Z2 und 3 angeführten, jeweils in Betracht kommenden Feststellungen,zu treffen.

(3) Leichen sind grundsätzlich im Anschluss an die erfolgteTotenbeschau aus den Wohnstätten zu entfernen. Dies gilt auch dann, wenndie erforderlichen Ermittlungen im Sinne des §1 Abs.6 Z2und 3 noch nicht abgeschlossen sind.

(4) Ergibt sich bei der Totenbeschau der Verdacht, dass der Tod durch einstrafbares Verhalten einer anderen Person verursacht wurde, hat derTotenbeschauarzt die Totenbeschau zu unterbrechen und dieBundespolizeibehörde unverzüglich zu verständigen.

(5) Wenn es sich nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaftum Leichen von Personen handelt:

1.die Krankheiten hatten, welche eine konkrete Gefahr derÜbertragung für die Allgemeinheit darstellen oder bei denen derVerdacht besteht, dass sie solche Krankheiten hatten;

2.die Krankheiten hatten, die epidemisch auftreten oder bei denen derVerdacht besteht, dass sie solche Krankheiten hatten;
hat derTotenbeschauarzt unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zurVerhinderung der Übertragung der Krankheit zu treffen.

(6) Unter den Krankheitsbegriff nach Abs.6 Z1 fallen jedenfallsfolgende Krankheiten: Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Ruhr (Dysenterie),Flecktyphus, Blattern (Pocken), Asiatische Cholera, Pest, Milzbrand (Anthrax),Rotz, virale hämorrhagische Fieber und SARS.

Todesbescheinigung

§7. (1) Der Totenbeschauarzt hat unabhängig vonbundesgesetzlichen Regelungen nach Abschluss der Totenbeschau dieTodesbescheinigung auszustellen und deren Übermittlung in einemgeschlossenen Kuvert an die zuständige Personenstandsbehörde zuveranlassen.

(2) Die Todesbescheinigung hat Angaben zu enthalten, die erforderlichsind:

1.für sanitätsbehördliche Belange;

2.für die Durchführung der Bestattung;

3.für statistische Zwecke;
zumindest Vor- und Zuname, Titel,Geschlecht und Geburtsdatum des Verstorbenen, Ort und Zeitpunkt des Todes unddie Todesursache.

Totenbeschauprotokoll

§8. (1) Der Magistrat hat die Stammdaten des Verstorbenen(Vor- und Zuname, Titel, Geschlecht und Geburtsdatum), Vor- und Zuname desTotenbeschauarztes und die sonstigen, vom Totenbeschauarzt nach §4Abs.1 bei seiner Tätigkeit festgestellten maßgeblichenUmstände in fortlaufender Reihenfolge in einem Totenbeschauprotokollfestzuhalten.

(2) Weitere Daten, deren Kenntnis zur Beseitigung oder Abwehr der vonLeichen ausgehenden Gefahren erforderlich ist, dürfen vom Magistrat zumZweck des Schutzes der Bevölkerung erhoben und verarbeitetwerden.

(3) Eine Übermittlung der Daten nach Abs.1 und 2 ist nurzulässig, soweit die Daten zur Beseitigung und Abwehr der von Leichenausgehenden Gefahren notwendig sind.

(4) Das Totenbeschauprotokoll ist zehn Jahre lang aufzubewahren.

Verordnungsermächtigung

§9. Der Magistrat hat durch Verordnung zuregeln:

1.Vorgangsweise, die der Totenbeschauarzt einzuhalten hat;

2.Festlegung der Zeit für die Durchführung derTotenbeschau;

3.Form und Inhalt der Todesbescheinigung.

Vorgehen nach der Totenbeschau

§10. (1) Leichen sind nach Vornahme der Totenbeschauunverzüglich in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlageunterzubringen.

(2) Für die Dauer der Trauerzeremonie hat die Aufbahrung in einemAufbahrungsraum einer Bestattungsanlage zu erfolgen. Wenn kein Aufbahrungsraumin der Bestattungsanlage, in der die Bestattung erfolgen soll, vorhanden ist,kann die Aufbahrung auch in der dieser Bestattungsanlage nächstgelegenenKirche oder in einem anderen Sakralbau sowie in einem Aufbahrungsraum eineranderen Bestattungsanlage erfolgen.

(3) Die Bestimmung des Abs.2 findet keine Anwendung, wenn dieAufbahrung von Leichen ehrenhalber von:

1.einer Gebietskörperschaft,

2.einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft,

3.einer Ordensgemeinschaft,
veranlasst wird.

(4) Die Aufbahrung nach Abs.3 ist dem Magistrat unverzüglichnach Vornahme der Totenbeschau schriftlich anzuzeigen.

Die Anzeige hat zu enthalten:

1.Vor- und Zuname des Verstorbenen,

2.letzter Wohnort des Verstorbenen,

3.genaue Bezeichnung des Aufbahrungsortes,

4.Tag und Tageszeit der Aufbahrung,

5.Art des Sarges.

(5) Der Anzeige nach Abs.4 ist die Todesbescheinigunganzuschließen.

(6) Der Magistrat hat eine Aufbahrung nach Abs.3 unter Vorschreibungvon Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichenAnforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.

(7) Nach der Aufbahrung ist die Leiche unverzüglich einer Erd- oderFeuerbestattung zuzuführen.

2.ABSCHNITT

Obduktion

Voraussetzungen

§11. (1) Kommen bei der Totenbeschau Umständehervor, die eine nach bundesrechtlichen Vorschriften von einerVerwaltungsbehörde anzuordnende Obduktion (Leichenöffnung) gebotenerscheinen lassen, hat der Totenbeschauarzt die Totenbeschau zu unterbrechen unddem Magistrat unverzüglich hierüber Mitteilung zu machen. DieMitteilungspflicht besteht unbeschadet von in bundesrechtlichen Vorschriftenfestgelegten Anzeigepflichten.

(2) Liegen Umstände nach Abs.1 nicht vor, kann jedoch auf Grundder äußeren Totenbeschau die Todesursache nicht zweifelsfreigeklärt werden, hat der Totenbeschauarzt die Totenbeschau zu unterbrechenund dem Magistrat die Obduktion vorzuschlagen.

Behördlich angeordnete Obduktion

§12. (1) Über die Vornahme der Obduktion nach diesemGesetz entscheidet der Magistrat unter Berücksichtigung der Wahrnehmungendes Totenbeschauarztes nach §11 Abs.2.

(2) In allen Fällen, in denen die Obduktion zur zweifelsfreienKlarstellung der Todesursache erforderlich ist, hat der Magistrat die Obduktionanzuordnen und durchzuführen. Die Kosten der Sargbeistellung und die Kostendes Transports gehen zu Lasten der Stadt Wien.

(3) Kommt im Verlauf der Obduktion ein Umstand hervor, der die gerichtlicheObduktion geboten erscheinen lässt, hat der Obduzent die Obduktion zuunterbrechen und seine Wahrnehmungen der Bundespolizeibehördeunverzüglich mitzuteilen.

(4) Kommt im Verlauf der Obduktion ein Umstand hervor, der die Obduktionnach anderen bundesrechtlichen Vorschriften geboten erscheinen lässt, hatder Obduzent die Obduktion zu unterbrechen und seine Wahrnehmungen dem Magistratunverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht besteht unbeschadet von inbundesrechtlichen Vorschriften festgelegten Anzeigepflichten.

(5) Nach erfolgter Obduktion sind die Hautschnitte sorgfältig zuvernähen und ist die Leiche zu reinigen.

(6) Wird eine Leiche nach der gerichtlichen Obduktion zur Bestattungfreigegeben, ist vom Obduzenten die Todesbescheinigung nach §7auszustellen. Wird eine vom Magistrat angeordnete Obduktion vorgenommen, obliegtdie Ausstellung der Todesbescheinigung dem Magistrat.

(7) Die Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 – Wr.KAG, LGBl. für Wien Nr.23, über die Obduktion von Leichenbleiben unberührt.

(8) Über jede behördlich angeordnete Obduktion ist ein Protokollaufzunehmen, das zu enthalten hat:

1.Identität des Obduzierten,

2.erhobener Befund,

3.Krankheitsdiagnose,

4.Todesursache.
Das Protokoll ist vom Obduzenten zu unterfertigen unddem Magistrat zu übergeben.

Privatobduktion

§13. (1) Eine nicht von der Behörde angeordneteObduktion (Privatobduktion) ist nur zulässig, wenn der Verstorbene beiLebzeiten einer Obduktion zugestimmt hat oder der Ehegatte, die Kinder und dieEltern des Toten einvernehmlich der Obduktion zustimmen.

(2) Eine Privatobduktion darf erst nach Ausstellung der Todesbescheinigungdurchgeführt werden. An Leichen, die auf behördliche Anordnung nachbundesrechtlichen Vorschriften oder nach §12 bereits obduziertwurden, ist die Vornahme einer Privatobduktion nicht zulässig.

(3) Der Obduzent muss ein in Österreich gemäß denärzterechtlichen Bestimmungen zur Ausübung des ärztlichen Berufesberechtigter Arzt sein. Die Privatobduktion darf nur in Räumen vorgenommenwerden, die in sanitärer Hinsicht hiefür geeignet sind. Der Obduzenthat die beabsichtigte Privatobduktion dem Magistrat unter Angabe des Namens desToten und unter Angabe von Zeit und Ort der Obduktion unverzüglichanzuzeigen. Der Magistrat ist berechtigt, ein amtsärztliches Organ zurÜberwachung der Einhaltung der Vorschriften im Sinne der Abs.4 und 5zu entsenden.

(4) Die Entnahme von Leichenteilen bei einer Privatobduktion ist nurinsoweit zulässig, als es sich lediglich um Material zu diagnostischenUntersuchungen handelt.

(5) §12 Abs.3 bis 5 und 8 giltsinngemäß.

3.ABSCHNITT

Leichentransport

Art des Leichentransports

§14. (1) Leichen dürfen nur inwiderstandsfähigen und dicht schließenden Särgen mitflüssigkeitsundurchlässiger Einlage transportiert werden.

(2) Leichenasche darf nur in geeigneten Behältnissen transportiertwerden.

(3) Zum Transport von Leichen dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden,die zur Unterbringung von Särgen geeignet sind. Straßenfahrzeugealler Art sind hiezu nur dann geeignet, wenn sie ausschließlich zurBeförderung von Leichen bestimmt sind. Im Laderaum dürfen gemeinsammit Leichen nur Trauergegenstände und Aufbahrungsgegenständetransportiert werden.

Leichentransport nach Wien

§15. (1) Leichen dürfen nach Wien nur gebrachtwerden, wenn laut den Begleitpapieren die im Absendeland für den Transportgeltenden Vorschriften erfüllt sind.

(2) Derjenige, der den Leichentransport durchführt, hatunverzüglich dem Magistrat Ort und Zeit des Eintreffens desLeichentransports schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Vorschriften der Abs.1 und 2 gelten nicht für Leichen,die durchgehend durch Wien transportiert werden und bei Leichentransporten ausSterbeorten in Gemeinden, die unmittelbar an Wien angrenzen.

(4) Der Magistrat hat die Begleitpapiere zu überprüfen und denLeichentransport zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs.1 nichterfüllt sind.

Leichentransport in ein anderes Bundesland

§16. (1) Der Leichentransport in ein anderes Bundeslandist dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und darf erst dann durchgeführtwerden, wenn der Magistrat die Anzeige als ordnungsgemäßbestätigt.

(2) Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

1.Vor- und Zuname des Verstorbenen;

2.Alter des Verstorbenen;

3.Ort, Tag und Ursache des Todes;

4.Bestimmungsort des Leichentransports;

5.Art des Sarges;

6.Art des Transportmittels.

(3) Die Anzeige und der Leichentransport haben ausschließlich durchein befugtes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

(4) Wenn es zur Verhinderung einer drohenden gesundheitlichenGefährdung von Personen unbedingt notwendig ist, hat der MagistratAufträge im erforderlichen Ausmaß, insbesondere hinsichtlich der Artdes Sarges, zu erteilen.

(5) Der Magistrat hat den Leichentransport zu untersagen, wenn:

1.die Anzeige nicht durch ein befugtes Bestattungsunternehmenerfolgt,

2.mit der Durchführung des Leichentransports nicht ein befugtesBestattungsunternehmen betraut wurde,

3.eine drohende gesundheitliche Gefährdung von Personen gegeben istund diese Gefährdung nicht mit entsprechenden Aufträgen abgewendetwerden kann oder die erteilten Aufträge nicht erfüllt sind.

Leichentransport in ein anderesStaatsgebiet

§17. (1) Der Leichentransport in ein anderes Staatsgebietist dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und darf nur auf Grund eines vomMagistrat ausgestellten Leichenpasses, der die Angaben nach §16Abs.2 Z1 bis 6 zu enthalten hat, erfolgen.

(2) §16 Abs.2 bis 4 gilt sinngemäß.

(3) Der Magistrat hat die Ausstellung des Leichenpasses zu verweigern,wenn:

1.die Anzeige nicht durch ein befugtes Bestattungsunternehmenerfolgt,

2.mit der Durchführung des Leichentransports nicht ein befugtesBestattungsunternehmen betraut wurde,

3.eine drohende gesundheitliche Gefährdung von Personen gegeben istund diese Gefährdung nicht mit entsprechenden Aufträgen abgewendetwerden kann oder die erteilten Aufträge nicht erfüllt sind.

4.ABSCHNITT

Enterdigung

§18. (1) Die Enterdigung von Leichen aus Grabstellenaller Art bedarf der Bewilligung des Magistrats, wenn deren Todeszeitpunktweniger als ein halbes Jahr zurückliegt. Mit der Antragstellung ist dieZustimmung des Rechtsträgers der Bestattungsanlage nachzuweisen.

(2) Der Magistrat hat die Bewilligung nach Abs.1 zu versagen, wenndurch die Enterdigung eine konkrete Gefahr der Übertragung von Krankheitenauf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf die Allgemeinheitbesteht. Unter diesen Krankheitsbegriff fallen jedenfalls folgende Krankheiten:

1.Hautmilzbrand,

2.Pest,

3.virale hämorrhagische Fieber.

(3) Die Enterdigung von Leichen aus Grabstellen aller Art, wenn derenTodeszeitpunkt mehr als ein halbes Jahr zurückliegt, ist dem Magistratschriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die Zustimmung desRechtsträgers der Bestattungsanlage nachzuweisen. Die Enterdigung istzulässig, wenn sie nicht innerhalb von einer Woche ab Einlangen der Anzeigeund der vollständigen Unterlagen vom Magistrat untersagt wird. DieEnterdigung ist zu untersagen, wenn durch Aufträge die konkrete Gefahr derÜbertragung von Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personenoder auf die Allgemeinheit nicht hintangehalten werden kann.

(4) Enterdigungen von Leichen in bereits aufgelassenen Bestattungsanlagensind dem Magistrat schriftlich anzuzeigen. Die Enterdigung ist zulässig,wenn sie nicht innerhalb von einer Woche ab Einlangen der Anzeige und dervollständigen Unterlagen vom Magistrat untersagt wird.

(5) Der Magistrat hat bei Enterdigungen nach Abs.1 Auflagen oder beiEnterdigungen nach Abs.3 oder 4 Aufträge im erforderlichenAusmaß, die zur Verhinderung einer konkreten Gefahr der Übertragungvon Krankheiten auf die mit der Enterdigung befassten Personen oder auf dieAllgemeinheit unbedingt notwendig sind, vorzuschreiben. Der Magistrat kann auchvorschreiben, dass die Enterdigung zu einem Zeitpunkt anberaumt werden soll, derdie Entsendung eines amtsärztlichen Organs zur Überwachung derEinhaltung der Auflagen oder Aufträge ermöglicht.

II.TEIL

Bestattungswesen

1.ABSCHNITT

Bestattungsanlagen

Allgemeine Bestimmungen

§19. (1) Unter die Bestattungspflicht fallen:

1.Leichen, Leichenteile, nicht lebendgeborene Leibesfrüchte durchTotgeburt oder Fehlgeburt sowie Leichenasche;

2.Gebeine und Skelette;

3.abgetrennte menschliche Körperteile von lebenden Personen, derenhygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht auf andere Artgewährleistet ist.

(2) Unter die Bestattungspflicht fallen nicht:

1.Gebeine und Skelette, denen historische, anthropologische oderreligiöse Bedeutung zukommt;

2.Gebeine und Skelette, die zu Unterrichts- und Anschauungszwecken indazu bestimmten Einrichtungen dienen;

3.anatomische und histologische Präparate, die zu Unterrichts- undAnschauungszwecken in dazu bestimmten Einrichtungen dienen.

(3) Jede Bestattung in Wien darf nur in einer den Vorschriften diesesGesetzes entsprechenden Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstättevorgenommen werden.

(4) Die zulässigen Bestattungsarten sind Erdbestattung undFeuerbestattung (Einäscherung).

(5) Ist nach Ablauf von fünf Tagen ab Ausstellung derTodesbescheinigung die Bestattung einer Leiche von niemandem veranlasst worden,hat der Magistrat die Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung) in einerBestattungsanlage zu veranlassen. Fällt das Fristende auf einen Samstag,Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.Die Stadt Wien hat die Kosten der Bestattung nur dann und nur so weit zu tragen,als sie weder durch Dritte zu leisten sind noch in der Verlassenschaft ihreDeckung finden.

Arten von Bestattungsanlagen

§20. (1) Leichen sind zu bestatten in Bestattungsanlagenoder Privatbegräbnisstätten.

(2) Bestattungsanlagen sind:

1.Friedhöfe zur Bestattung von Leichen, Leichenteilen, nichtlebendgeborenen Leibesfrüchten durch Totgeburt oder Fehlgeburt, Gebeinenund Skeletten, abgetrennten menschlichen Körperteilen von lebendenPersonen, deren hygienisch einwandfreie Beseitigung oder Aufbewahrung nicht aufandere Art gewährleistet ist, und Leichenasche;

2.Urnenhaine zur ausschließlichen Bestattung vonLeichenasche.

(3) Privatbegräbnisstätten dienen der Bestattung von Leichen oderLeichenasche eines bestimmten Personenkreises wie Familien oderOrdensgemeinschaften.

(4) Eine Bestattungsanlage ist öffentlich und muss von allen Personenunter den gleichen Bedingungen betreten werden können.

(5) Krematorien zur Feuerbestattung sind Bestandteile vonBestattungsanlagen und dürfen nur in diesen errichtet werden.

(6) Bestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten fürLeichen in Gebäuden, die zum dauernden oder vorübergehendenAufenthalt von Personen bestimmt sind, sind nur zulässig, wenn dieBestattungsanlagen oder Privatbegräbnisstätten baulich von denRäumen, die zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Personenbestimmt sind, getrennt und gesondert zugänglich sind.

Verpflichtung zur Errichtung und zumBetrieb

§21. (1) Die Stadt Wien hat ausreichendeBestattungsanlagen zu errichten und zu betreiben zur Bestattung vonPersonen:

1.die in Wien verstorben sind,

2.die in Wien tot aufgefunden wurden,

3.deren letzter Wohnsitz Wien war.

(2) Die Stadt Wien kann die Verpflichtung nach Abs.1 und dieDurchführung von Tätigkeiten in ihren Bestattungsanlagen zurGänze oder teilweise an Dritte übertragen.

Grundsätzliche Bestimmungen überBestattungsanlagen

§22. (1) Die Errichtung von Bestattungsanlagen darf nurin den Gebieten erfolgen, in denen dies der Flächenwidmungs- undBebauungsplan vorsieht.

(2) Bei Errichtung von Krematorien muss eine dem jeweiligen Stand derTechnik entsprechende Einäscherung der Leichen gewährleistetsein.

(3) Friedhöfe und Urnenhaine sind einzufrieden. Die Grabstellen sindso anzulegen, dass jede einzelne Grabstelle zugänglich ist.

(4) In jeder Bestattungsanlage müssen die nach der Größe,Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitärenAnlagen, Abfallplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellenvorhanden sein. Falls Leichen gewaschen oder thanatopraktisch behandelt werden,muss noch zusätzlich ein Leichenwaschraum vorhanden sein.

(5) In jeder Bestattungsanlage muss eine Leichenkammer zur Unterbringungder Leichen bis zur Bestattung vorhanden sein. Das Vorhandensein einerLeichenkammer ist nicht erforderlich, wenn die Unterbringung der Leichen ineiner Leichenkammer einer anderen Bestattungsanlage möglich ist.

(6) Jede Leichenkammer hat über eine Kühlanlage zu verfügen.Der Fassungsraum der Kühlanlage hat entsprechend der Größe derBestattungsanlage dem voraussichtlichen Bedarf zu entsprechen. Die Einrichtungeiner Kühlanlage in der Leichenkammer ist dann nicht erforderlich, wenn inder Bestattungsanlage nur eine geringe Anzahl von Bestattungen von Leichen zuerwarten ist. In diesem Fall müssen die Leichen bis zum Tag der Bestattungin einer mit einer Kühlanlage versehenen Leichenkammer einer anderenBestattungsanlage untergebracht werden.

(7) In jeder Bestattungsanlage muss ein Aufbahrungsraum zur Vornahme vonTrauerzeremonien vorhanden sein. Das Vorhandensein eines Aufbahrungsraumes istnicht erforderlich, wenn die Aufbahrung in einem Aufbahrungsraum einer anderenBestattungsanlage möglich ist.

(8) Aufbahrungsräume und Leichenkammern haben den Anforderungen derPietät zu entsprechen.

Errichtung oder Änderung vonBestattungsanlagen

§23. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlagehat die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderung einerBestattungsanlage dem Magistrat spätestens drei Monate vor derbeabsichtigten Maßnahme schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Anzeige der beabsichtigten Errichtung istanzuschließen:

1.Nachweis des Eigentumsrechts oder sonstigen Nutzungsrechts;

2.Zustimmung des Grundeigentümers;

3.maßstabgerechte Pläne der Bestattungsanlage;

4.Baubeschreibung, die bei Friedhöfen auch entsprechende Angabenüber die Bodenbeschaffenheit, die Wasserversorgung, die Art der Beseitigungder festen und flüssigen Abfallstoffe sowie der Niederschlagswässer zuenthalten hat;

5.Betriebsbeschreibung, die detaillierte Angaben über die Arten derGrabstellen, die Höchstzahl der Särge oder die Höchstzahl derBehältnisse mit der Leichenasche zu enthalten hat.

(3) Der Anzeige der beabsichtigten wesentlichen Änderung istanzuschließen:

1.maßstabgerechte Pläne der Bestattungsanlage,

2.Baubeschreibung,

3.Betriebsbeschreibung.

(4) Legt der Rechtsträger der Bestattungsanlage die erforderlichenUnterlagen nicht vor, kann der Magistrat die angezeigte Errichtung oderÄnderung nach fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten angemessenenFrist untersagen.

(5) Der Magistrat hat die Errichtung oder Änderung binnen drei Monatenab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen,wenn kein in gesundheitlicher, technischer oder sicherheitstechnischer Hinsichteinwandfreier Betrieb, bei Krematorien auch, wenn eine Rauch- undGeruchsbelästigung der Nachbarn zu erwarten ist.

(6) Untersagt der Magistrat nicht binnen drei Monaten nach Einlangen derAnzeige und der vollständigen Unterlagen die Errichtung oder Änderungoder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass dieErrichtung oder Änderung nicht untersagt wird, darf die Bestattungsanlageerrichtet oder geändert werden.

(7) Der Magistrat hat die Errichtung oder Änderung binnen drei Monatenab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unterVorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nachgesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungenunbedingt notwendig sind, zu genehmigen.

Betrieb von Bestattungsanlagen

§24. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlagehat die beabsichtigte Aufnahme des Betriebes einer errichteten oder wesentlichgeänderten Bestattungsanlage dem Magistrat unter Angabe des Zeitpunktes derBetriebsaufnahme spätestens einen Monat vor der Aufnahme des Betriebesschriftlich anzuzeigen.

(2) Der Anzeige ist anzuschließen:

1.Prüfzertifikate hinsichtlich der technischen Einrichtungen undApparate;

2.Nachweis, dass die Ausführung entsprechend der Anzeige derErrichtung oder wesentlichen Änderung und allenfalls erforderlichenAufträgen erfolgt ist;

3.Nachweise der nach sonstigen Verwaltungsvorschriften erforderlichenGenehmigungen.

(3) Legt der Rechtsträger der Bestattungsanlage die erforderlichenUnterlagen nicht vor, kann der Magistrat die Aufnahme des Betriebes nachfruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten angemessenen Fristuntersagen.

(4) Der Magistrat hat die Aufnahme des Betriebes binnen eines Monats abEinlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wennkein in gesundheitlicher, technischer oder sicherheitstechnischer Hinsichteinwandfreier Betrieb, bei Krematorien auch, wenn eine Rauch- undGeruchsbelästigung der Nachbarn, zu erwarten ist.

(5) Untersagt der Magistrat nicht binnen eines Monats nach Einlangen derAnzeige und der vollständigen Unterlagen die Aufnahme des Betriebes odererklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass dieAufnahme des Betriebes nicht untersagt wird, darf der Betrieb aufgenommenwerden.

(6) Der Magistrat hat die Aufnahme des Betriebes binnen eines Monats abEinlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibungvon Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen,technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind,zu genehmigen.

Privatbegräbnisstätten

§25. (1) Der Rechtsträger einerPrivatbegräbnisstätte hat dem Magistrat:

1.die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderung einerPrivatbegräbnisstätte spätestens einen Monat vor derbeabsichtigten Maßnahme schriftlich anzuzeigen,

2.die beabsichtigte Bestattung einer Leiche oder Leichenasche in einerPrivatbegräbnisstätte spätestens eine Woche vor derbeabsichtigten Maßnahme schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Anzeige nach Abs.1 Z1 istanzuschließen:

1.maßstabgerechte Pläne derPrivatbegräbnisstätte,

2.Baubeschreibung,

3.Betriebsbeschreibung,

4.Zustimmung des Grundeigentümers,

5.Angaben über den bestimmten Personenkreis wie Familien oderOrdensangehörige.

(3) Der Anzeige nach Abs.1 Z2 ist anzuschließen:

1.Angaben über eine allfällige letzte Bestattung,

2.Angaben über allfällige bisherige Enterdigungen,

3.Angaben über allfällige bisherige Zusammenlegungen vonLeichen oder Leichenresten,

4.Anzahl der freien Grabstellen bzw. Grabnischen oderUrnennischen,

5.Lage der freien Grabstellen bzw. Grabnischen oderUrnennischen,

6.Angaben über die Art des Sarges bei Bestattung von Leichen oderLeichenresten,

7.Tag und Tageszeit der Bestattung,

8.Nachweis der Eintragung des Sterbefalls nach denpersonenstandsrechtlichen Vorschriften,

9.Angaben über die Zugehörigkeit zum bestimmten Personenkreiswie Familien oder Ordensangehörige,

10.Nachweis der Zustimmung des Verstorbenen bei Lebzeiten durchletztwillige Verfügung oder einvernehmliche Zustimmung des Ehegatten, derKinder und der Eltern.

(4) Legt der Rechtsträger der Privatbegräbnisstätte dieerforderlichen Unterlagen nicht vor, kann der Magistrat die angezeigteMaßnahme nach fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetztenangemessenen Frist untersagen.

(5) Der Magistrat hat die angezeigte Maßnahme nach Abs.1Z1 binnen eines Monats und die angezeigte Maßnahme nach Abs.1Z2 binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeige und der vollständigenUnterlagen zu untersagen, wenn gesundheitliche, technische odersicherheitstechnische Bedenken bei Durchführung der Maßnahme bestehenoder wenn die Maßnahme gegen den öffentlichen Anstand oder gegen dieguten Sitten verstoßt.

(6) Untersagt der Magistrat nicht binnen eines Monats ab Einlangen derAnzeige und der vollständigen Unterlagen nach Abs.1 Z1 odernicht binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeige nach Abs.1 Z2 undder vollständigen Unterlagen die angezeigte Maßnahme odererklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass dieangezeigte Maßnahme nicht untersagt wird, darf die Maßnahmevorgenommen werden.

(7) Der Magistrat hat die angezeigte Maßnahme nach Abs.1Z1 binnen eines Monats und die angezeigte Maßnahme nach Abs.1Z2 binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeige und der vollständigenUnterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichenAusmaß, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischenAnforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.

(8) Bis zur Genehmigung der Bestattung in einerPrivatbegräbnisstätte ist die Leiche in einer Leichenkammer einerBestattungsanlage oder die Leichenasche in einer Bestattungsanlageunterzubringen. Im Fall der Verweigerung der Bestattung in einerPrivatbegräbnisstätte ist die Leiche oder Leichenascheunverzüglich in einer Bestattungsanlage zu bestatten.

Aufsicht

§26. (1) Alle Bestattungsanlagen undPrivatbegräbnisstätten unterliegen der Aufsicht des Magistrats, derauch die Einhaltung der Rechtsvorschriften an Ort und Stelle zuüberprüfen hat. Die Organe des Magistrats sind jederzeit berechtigt zuüberprüfen, ob die Bestattungsanlagen undPrivatbegräbnisstätten diesem Gesetz entsprechen.

(2) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oderPrivatbegräbnisstätte hat den Organen des Magistrats jederzeit Zutrittzu der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte zu gewähren,Kontrollen durchführen zu lassen, erforderliche Auskünfte zu erteilensowie erforderliche Unterlagen, wie Übersichtsplan, Aufzeichnungen und beiBestattungsanlagen Bestattungsanlagenordnungen, vorzulegen.

(3) Werden bei einer Bestattungsanlage oder einerPrivatbegräbnisstätte Mängel festgestellt, hat der Magistrat demRechtsträger der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätteeine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen.

(4) Im Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist ist bei wesentlichengesundheitlichen, technischen und sicherheitstechnischen Mängeln diegänzliche oder teilweise Sperre der Bestattungsanlage oderPrivatbegräbnisstätte vom Magistrat zu verfügen. DieVerfügung darf erst aufgehoben werden, wenn die Behebung der Mängelauf Grund einer neuerlichen Überprüfung oder durch Vorlage vonUnterlagen, aus denen die Mängelbehebung einwandfrei hervorgeht,nachgewiesen wird.

(5) Der Magistrat hat im erforderlichen Ausmaß Aufträgevorzuschreiben, die nach gesundheitlichen, technischen odersicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind.

Grabstellenrecht

§27. Das Recht an einer Grabstelle (Grabstellenrecht) ineiner Bestattungsanlage ist ein privatrechtliches Benützungsrecht, das nurim Erbweg übertragen werden kann. Es endet jedenfalls mit dem Tag, an demdie Bestattungsanlage ihren widmungsgemäßen Charakter durch Sperreoder Auflassung verliert.

2.ABSCHNITT

Bestattungsarten

Voraussetzungen

§28. (1) Die Erd- oder Feuerbestattung(Einäscherung) einer Leiche in einer Bestattungsanlage ist nurzulässig, wenn Folgendes vorliegt:

1.Todesbescheinigung,

2.Nachweis der nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften erfolgtenBeurkundung des Sterbefalls.

(2) Für die Bestattungsart ist eine letztwillige Erklärung odereine rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Verstorbenenmaßgebend. Hat der Verstorbene über die Bestattungsart nichtverfügt, so obliegt die Entscheidung über die Bestattungsartdemjenigen, der die Bestattung beauftragt hat.

(3) Abs.2 gilt nicht für Leichen nach §30Abs.2.

Durchführung der Erdbestattung

§29. (1) Jeder Sarg oder jedes sargähnlicheBehältnis, das in eine Bestattungsanlage eingebracht wird, muss mit einerBeschriftung versehen sein, die den Vor- und Zunamen des Verstorbenen und dievorgesehene Bestattungsanlage enthält.

(2) Für die Bestattung von Leichen in Erdgräbern sind dichtschließende Särge aus Holz oder gleichwertigem verrottbaren Materialmit flüssigkeitsundurchlässiger Einlage oder Auskleidung zu verwenden,die den Zerfall der Leiche nicht behindern. Särge dürfenMetalleinsätze bis zu einer Dicke von 0,5mm aufweisen.

(3) In ausgemauerten Grabstellen dürfen nur Metallsärge, mitMetall ausgelegte Holzsärge oder Holzsärge mit dichtschließendenMetallsärgen als Übersärge verwendet werden.

(4) An Orten, an denen eine unmittelbare Zugänglichkeit zu einem Sargbesteht, wie in einer Kapelle, in einer Gruft oder in einem Mausoleum,müssen Leichen in einem Doppelsarg untergebracht werden. Beide Särgemüssen aus widerstandsfähigem Metall oder aus einem gleichwertigen,nicht verrottbaren, luft- und flüssigkeitsundurchlässigen Materialbestehen. Die Särge sind luftdicht zu verschließen.

(5) Die Verwendung von Leichensäcken aus Kunststofffolien, mit denendie Leichen in die für die Erdbestattung bestimmten Särge gelegtwerden können, ist nur zulässig, wenn diese nachweislich biologischabbaubar sind.

(6) Die in Erdgräbern bestatteten Särge sind am Beerdigungstagmit einer mindestens 50cm hohen Erdschichte zu überdecken undspätestens am nächstfolgenden Werktag vollständigzuzuschütten. Ausgemauerte Grabstellen, die mit einem Steindeckelverschlossen sind, sind erst unmittelbar vor der Beerdigung zu öffnen undsogleich nach der Beerdigung wieder ordnungsgemäß zuverschließen.

Durchführung der Feuerbestattung

§30. (1) Für die Feuerbestattung (Einäscherung)dürfen nur solche Särge, Sargbeigaben und sonstige Materialienverwendet werden, die keine Gefahren für die Gesundheit von Menschen,für die Beschaffenheit der Umwelt und für die Einäscherungsanlagemit sich bringen.

(2) Leichen von Personen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischenWissenschaft an Krankheiten litten, welche eine Lebensgefahr für dieAllgemeinheit darstellen, sind der Feuerbestattung zuzuführen. FolgendeKrankheiten fallen jedenfalls darunter: Lungenmilzbrand (Anthrax) und Blattern(Pocken).

(3) Der Magistrat hat die Feuerbestattung der Leichen nach Abs.2 zuveranlassen. Die Kosten für die Einäscherung dieser Leichen undanschließende Bestattung der Leichenasche hat die Stadt Wien zutragen.

(4) In einer Einäscherungskammer darf jeweils nur eine Leicheeingeäschert werden. Die Leichenasche jeder Leiche ist nach derEinäscherung in ein geeignetes Behältnis zu geben. Das Behältnisist zu verschließen und mit dem Vor- und Zunamen, dem Geburtsdatum desVerstorbenen und dem Einäscherungstag zu bezeichnen.

(5) Die Leichenasche ist in einem Behältnis nach Abs.4 in einerBestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte zu bestatten.

3.ABSCHNITT

Rechte und Pflichten der Rechtsträger vonBestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten

Vorgehen bei Enterdigung oderGrabauflassung

§31. Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oderPrivatbegräbnisstätte hat die Särge, die bei Enterdigungen oderGrabauflassungen in einer Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätteanfallen, ordnungsgemäß zu entsorgen.

Übersichtsplan, Aufzeichnungen undBestattungsanlagenordnung

§32. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlageoder Privatbegräbnisstätte hat einen Übersichtsplan über dieLage der Grabstellen anzulegen und Aufzeichnungen zu führenüber:

1.alle Grabstellen;

2.jede Bestattung, Enterdigung, Zusammenlegung und Wiederbestattung vonLeichen oder Leichenresten sowie deren Entfernung aus der Grabstelle;

3.jede Einäscherung einer Leiche, jede Bestattung oder Übergabedes Behältnisses mit der Leichenasche.

(2) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage hat eineBestattungsanlagenordnung als Hausordnung und als generelle Grundlage einerprivatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger derBestattungsanlage und den Benützungsberechtigten an den Grabstellen zuerstellen.

(3) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oderPrivatbegräbnisstätte hat den Übersichtsplan und dieAufzeichnungen in der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte zurjederzeitigen Einsichtnahme durch Organe des Magistrats bereit zu halten. DerRechtsträger einer Bestattungsanlage hat auch ein Muster derBestattungsanlagenordnung bereit zu halten.

Hygiene

§33. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlagehat dafür zu sorgen, dass Maßnahmen gesetzt werden, die derErkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen dienen und einHygieneplan erstellt wird, der diese Maßnahmen vorsieht.

(2) Der Hygieneplan ist in der Bestattungsanlage zur jederzeitigenEinsichtnahme durch Organe des Magistrats bereit zu halten.

Datenschutz

§34. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlagehat, um die Vertraulichkeit der erhaltenen Daten zu gewährleisten,organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz derGeheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des §1 Abs.2Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. Nr.165/1999 in der FassungBGBl.I Nr.136/2001, sicherstellen.

(2) Als Vorkehrungen nach Abs.1 sind insbesonderevorzusehen:

1.Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff,

2.Protokollierung der Zugriffe auf die Daten,

3.Verschlüsselung der Daten bei deren Übermittlung in offeneNetze.

Sperre oder Auflassung

§35. (1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlageist berechtigt, diese ganz oder teilweise zu sperren. Die Sperre einerBestattungsanlage ist jene Maßnahme, mit der die Vergabe neuer Grabstelleneingestellt und die Möglichkeit zur Bestattung in bestehende Grabstellennur mehr befristet gegeben ist.

(2) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oderPrivatbegräbnisstätte ist berechtigt, diese ganz oder teilweiseunter Beachtung der Bestimmungen über die Enterdigung aufzulassen. DieAuflassung einer Bestattungsanlage ist frühestens zehn Jahre ab der letztenBestattung von Leichen möglich. Die Auflassung ist der Verlust deswidmungsgemäßen Charakters der Bestattungsanlage und bewirkt denVerlust des Rechtes zum Betrieb.

(3) Die Sperre oder Auflassung einer Bestattungsanlage ist jeweilsspätestens ein Jahr vorher dem Magistrat schriftlich anzuzeigen und durchAnschlag in der betreffenden Bestattungsanlage kundzumachen.

(4) Die Auflassung einer Privatbegräbnisstätte istspätestens einen Monat vorher dem Magistrat schriftlichanzuzeigen.

(5) Leichenreste oder Leichenasche, die bei der Auflassung derBestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte freigelegt werden, sindauf Veranlassung und auf Kosten des Rechtsträgers der aufgelassenenBestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte zu bestatten.

III.TEIL

Strafbestimmungen

§36. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofernkeine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer:

1.den Vorschriften betreffend die Anzeigepflicht eines Todesfalls nach§2 zuwiderhandelt;

2.die Auskunftspflicht nach §5 Abs.1 verletzt, denAnordnungen des Totenbeschauarztes keine Folge leistet oder sonstige Handlungensetzt, durch welche die Vornahme der Totenbeschau erschwert oder verhindertwird;

3.die räumliche Lage einer Leiche entgegen den Bestimmungen des§5 Abs.4 verändert;

4.entgegen den Bestimmungen des §13 eine Privatobduktionvornimmt;

5.Leichentransporte entgegen den Bestimmungen der §§14,15, 16 oder 17 vornimmt oder nicht anzeigt;

6.die Enterdigung einer Leiche ohne die erforderliche Bewilligunggemäß §18 Abs.1 oder ohne die erforderliche Anzeigegemäß §18 Abs.3 vornimmt oder den imdiesbezüglichen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen oder beianzeigepflichtigen Enterdigungen den Aufträgen zuwiderhandelt;

7.eine Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte ohne dieerforderliche Anzeige errichtet, wesentlich ändert oder betreibt oder dendiesbezüglichen Aufträgen zuwiderhandelt;

8.eine Bestattungsanlage ohne vorherige Anzeige an den Magistrat sperrtoder trotz Sperre durch den Magistrat weiter betreibt;

9.eine Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte ohnevorherige Anzeige an den Magistrat auflässt;

10.eine Leiche oder Leichenasche dauernd außerhalb einerBestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte verwahrt;

11.die ordnungsgemäße Entsorgung eines Sarges gemäߧ31 unterlässt;

12.den Vorschriften gemäß §§22, 29, 30Abs.1 und 4, 32, 33 oder 34 zuwiderhandelt;

13.den Bestimmungen der Verordnung nach §9zuwiderhandelt.

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs.1 begeht, ist vomMagistrat mit einer Geldstrafe bis zu 20000Euro, im Fall derUneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zubestrafen.

IV.TEIL

Schlussbestimmungen

Rechtsmittel

§37. Gegen Bescheide des Magistrats ausgenommen inVerfahren gemäß §10 Abs.6 kann Berufung an denUnabhängigen Verwaltungssenat Wien erhoben werden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§38. Soweit personenbezogene Bezeichnungen inmännlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen undMänner in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist diejeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

In- und Außer-Kraft-Treten

§39. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachungfolgenden Tag in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über dieRegelung des Leichen- und Bestattungswesens (Wiener Leichen- undBestattungsgesetz), LGBl. für Wien Nr.31/1970, außerKraft.

(3) Die Verordnung auf Grund dieses Gesetzes kann bereits vorIn-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen und kundgemacht werden. Sie darf aberfrühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

Vollziehung und Übergangsbestimmungen

§40. (1) §§1 bis 10 mit Ausnahme von§6 Abs.5, §19 Abs.5 und §21 sind imeigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen.

(2) Bewilligungen, die auf Grund des Gesetzes über die Regelung desLeichen- und Bestattungswesens (Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz), LGBl.für Wien Nr.31/1970, erteilt wurden, bleiben bestehen und gelten alsBewilligungen nach diesem Gesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auchauf solche Bewilligungen Anwendung.

(3) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigenVerfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen.


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